Informationslevel 1
Auch wenn Sie nur gelegentlich über Ihre Tätigkeit als Reisevermittler hinaus eigene Reisen in Ihrem Angebot ausschreiben, gelten Sie in diesen Fällen als Reiseveranstalter. Dann haften Sie automatisch nach den gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Erfüllung des geschlossenen Reisevertrages. Darüber hinaus kann ein Reisebüro schnell in eine ungewollte Haftungssituation geraten, falls dieses als Reiseveranstalter in Anspruch genommen wird, obwohl es z. B. nur einzelne Bausteine vermitteln wollte. Wann bin ich ein Reiseveranstalter
Diese Haftung ist ziemlich weitreichend. Neben Vermögensschäden können Reiseteilnehmer auch wegen tatsächlich erlittener Personen- oder Sachschäden aus Anlass der Reise Ansprüche gegen Sie als Reiseveranstalter erheben. Ganz wichtig: Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Schäden durch die Leistungsträger (wie etwa die Fluggesellschaft, das Busunternehmen, das Hotel usw.) verursacht wurden.
Unser Tipp
Durch spezielle Rahmenverträge für gelegentliche Reiseveranstalter bieten wir gerade auch für Reisebüros besonders attraktive Lösungen an, bei denen ausdrücklich auch die ungewollte Haftung mitversichert gilt. Fragen Sie uns nach der für Sie passenden Lösung!
Diese Haftpflichtversicherung übernimmt die erforderlichen Entschädigungszahlungen. Im Rahmen der Versicherung übernimmt ein Versicherer die Prüfung des Anspruches, die Befriedigung berechtigter und die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Kommt es zu einem Rechtstreit, so übernimmt der Versicherer diesen auf seine Kosten.
Wenn Sie mehr über einen für Sie passenden Versicherungsschutz erfahren möchten, sprechen Sie uns an. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Haftpflichtversicherung für gelegentliche Reiseveranstalter.
Informationslevel 2
Fallbeispiel 1:
Ein Reiseteilnehmer stürzt im Hotel auf einem nassen Treppenaufgang, der unmittelbar zuvor gereinigt wurde. Ein besonderer Warnhinweis wurde nicht aufgestellt. Der Reiseteilnehmer verletzte sich schwer und musste unmittelbar in ein Krankenhaus. Der Urlaub musste natürlich beendet werden. Neben Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall kommen auch Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.
Hat der Reiseveranstalter daneben auch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt – weil das Reinigungspersonal grundsätzlich keine Warnhinweise aufstellt und dies von der Reiseleitung bei den regelmäßigen Besuchen des Hotels hätte auffallen müssen- dann kommen auch Schmerzensgeldansprüche zum Tragen.
Fallbeispiel 2:
Obwohl der Kunde des Reiseveranstalters die Unterkunft einem 5-Sterne-Hotel auf Mallorca buchte, erfolgte die Unterkunft in einem 2-Sterne-Haus, das zudem noch an einer verkehrsreichen Straße lag. Der versprochene Swimmingpool war nicht vorhanden und die Verpflegung entsprach nicht der gebuchten Leistung. Neben der Rückzahlung des Reisepreises verlangt der Kunde auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von € 2.000,-.




