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Der Reisevermittler als rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen vermittelt fremde Reiseleistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Seine rechtliche Stellung kann variieren zwischen einem Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1 HGB und einem Handelsmakler nach § 93 HGB.

Der Reisevermittlungsvertrag kann grundsätzlich auch formlos, spätestens jedoch mit Unterzeichnung der Reisemeldung zustande kommen. Aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsvertrages gem. §§ 675, 631 BGB haftet der Reisevermittler dem Reisekunden für Pflichtverletzungen aus der eigenen Vermittlertätigkeit auf Schadensersatz gem. §§ 675, 280 Abs. 1 BGB.

Da keine Erfüllung der vermittelten Reiseleistungen geschuldet wird, der reine Vermittler also nicht als Reiseveranstalter fungiert, kommen u.a. die §§ 651 a ff. BGB hier nicht zur Anwendung.