Wie weitreichend die Haftungsfrage gerade für Sie als Reiseveranstalter zu verstehen ist, zeigen die juristischen Grundlagen und Definitionen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zeigen auch, wie wichtig es ist, MDT als spezialisierten Versicherungsmakler als Partner mit Know-how an seiner Seite zu haben. Hier einige wichtige Auszüge und Beispiele aus den rechtlichen Grundlagen, die Sie unbedingt in Ihrer Tätigkeit als Reiseveranstalter berücksichtigen müssen:
Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter die mangelfreie Durchführung der Reise zu gewährleisten. Bedient sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung seiner reisevertraglich vereinbarten Leistungen etwaiger Leistungsträger (wie beispielsweise einer Fluggesellschaft, eines Beförderungsunternehmen, usw.), so haftet der Reiseveranstalter für das Verschulden dieser so genannten Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verschulden.
Um dem Kunden eine größtmögliche Sicherheit zu bieten, ist ein Reiseveranstalter seit 1994 zudem gesetzlich gem. § 651 k BGB dazu verpflichtet, die gezahlten Kundengelder sowie die Rückreise der Kunden für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters durch eine Insolvenz-/Kautionsversicherung abzusichern.Insolvenzversicherung
Schon gewusst?
Das sagt das Gesetz: Gemäß § 651 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet sich der Reiseveranstalter durch Abschluss des Reisevertrages dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Mithin setzt der Begriff der Reise eine Bündelung von mindestens zwei einzelnen Reiseleistungen voraus, von denen nicht die eine ganz untergeordnete Bedeutung hat.
Außerdem ist er gemäß Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) u.a. dazu verpflichtet, auf den möglichen Abschluss einer Reise-Rücktrittkosten-Versicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hinzuweisen. Reiseversicherung
Im Wesentlichen basiert das Reiserecht auf den Grundlagen der §§ 651 a ff. BGB und der BGB-InfoV.




